Umgangsrecht: Vereinbarung „Geld gegen Umgang“ ist sittenwidrig

02.04.2024

(red/dpa). Die geschiedenen Eltern hatten einen Vergleich geschlossen, der die (ratenweise) Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Umgang mit den Kindern knüpfte. Das ist sittenwidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Das deutsch-peruanische Ehepaar lebte zuletzt in Deutschland. Die Frau zog dann 2011 mit der gemeinsamen Tochter in ihre peruanische Heimat, wo auch 2012 der Sohn geboren wurde. Seitdem sie Deutschland verlassen hatte, ließ die Mutter den persönlichen Umgang des Vaters mit seinen Kindern nur dann zu, wenn dieser sich in Peru aufhielt. 2017 wurde die Ehe des Paares geschieden.

Die Frau verlangte die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 80.000 Euro. 2021 schlossen sie einen gerichtlich protokollierten Vergleich, nach dem der Mann einen Betrag von 60.000 Euro in drei jährlichen Raten an die Frau zahlen muss. Die jährlichen Raten sollten erst fällig werden, wenn zuvor ein dreiwöchiger Umgang der gemeinsamen Kinder mit ihrem Vater in Deutschland stattgefunden hatte.

Umgangsregelung darf Ex-Partner nicht wirtschaftlich unter Druck setzen
Das Familiengericht hat diesen Vergleich gebilligt. Diese Billigung wurde auf eine Beschwerde der Frau hin wieder aufgehoben. Das Amtsgericht habe keine ausreichende Kindeswohlprüfung durchgeführt.

Die Frau hielt den zunächst geschlossenen Vergleich für nichtig und wehrte sich gerichtlich dagegen. Schließlich entschied der Bundesgerichtshof.

Die BGH-Richter hoben die Entscheidung auf und verwiesen die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Sie sahen die Verknüpfung der Raten-Fälligkeit mit der Gewährung des Umgangs es als sittenwidrig an. Der Zweck sei, wirtschaftlichen Druck auf die Frau auszuüben, damit sie die Umgangsvereinbarung einhalten würde.

Bei einer vertraglichen Verknüpfung von Vermögensbelangen der Eltern und dem Umgang mit dem Kind bestehe grundsätzlich immer die Gefahr, dass der Umgang wesentlich von wirtschaftlichen Interessen der Eltern bestimmt werde. Das Kind werde auf diese Weise zum Objekt eines Handels gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt.

Umgangsregelung: Gericht muss einverstanden sein
Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist bei solchen Vereinbarungen jedenfalls dann überschritten, wenn damit die Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar sein soll. Das Umgangsrecht stehe eben nicht in der freien vertraglichen Disposition der Eltern.

Die erforderliche Zustimmung des Gerichts zu einer Umgangsregelung könne nicht dadurch überflüssig gemacht werden, dass die Eltern eine Vertragsstrafe oder eine Klausel mit dem Charakter einer Vertragsstrafe in ihre Vereinbarung aufnähmen.

Das Oberlandesgericht haben nun zu prüfen, ob die Sittenwidrigkeit der Regelungen zur Ratenfälligkeit den gesamten Vergleich erfasst. Entscheidend ist also, ob die Eltern den Vergleich auch dann geschlossen hätten, wäre ihnen bewusst gewesen, dass die Ratenfälligkeit nicht mit dem Umgang verknüpft werden durfte.

Bundesgerichtshof am 31. Januar 2024 (AZ: XII ZB 385/23)